Viele Katzenhalter sind sich nicht darüber im
Klaren, dass es einige Gesetze gibt, die Teile der Katzenhaltung
regeln. Oft rücken diese erst ins Bewusstsein, wenn sie sich gegen
den Halter wenden, und dann ist es meistens schon zu spät. Und wie
heißt es so schön? - "Unwissenheit schützt vor Strafe
nicht!"
Wilderei
Das Bundesjagdgesetz legt fest, dass der Jagdausübungsberechtigte zur
Tötung einer streunenden bzw. wildernden Katze berechtigt ist. Wenn
sich eine Katze 200-300 m (je nach Bundesland unterschiedlich)
entfernt vom nächsten Haus auf freiem Gelände, in der Feldmark oder
im Wald aufhält, dann darf der Jäger davon ausgehen, dass sie
tatsächlich auch „wildern“, also jagen wird. Der
Jagdausübungsberechtigte ist in einem solchen Fall nicht
verpflichtet, das Tier zu verjagen oder den Besitzer der Katze
ausfindig zu machen. Es wird vermutet, dass pro Jahr ca. 250.000
Katzen von Jägern erschossen werden.
Haltung in der Mietwohnung
Ohne besondere anders lautende Bestimmungen im Mietvertrag darf man
davon ausgehen, dass die Haltung der üblichen Haustiere wie Hund oder
Katze in der Mietwohnung erlaubt ist. Diese Haltung in der
Mietwohnung wird als Bestandteil der allgemeinen Lebensführung
angesehen und gehört somit zum vertragsgemäßen Gebrauch der
Mietwohnung. Allerdings dürfen durch die Haltung des Tieres/der Tiere
niemandem Belästigungen entstehen. Auch wenn im Mietvertrag steht,
dass der Mieter zur Tierhaltung die Genehmigung des Vermieters
einzuholen hat, so muss dieser die Haltung im Regelfall erlauben.
Belästigungen, die die Katzenhaltung in der Mietwohnung problematisch
machen können, sind beispielsweise Geruchsbelästigungen, zu viele Katzen
oder etwa eine Rohrverstopfung durch Katzenstreu in der Toilette.
Selbst bei ausdrücklichem Verbot der Tierhaltung haben Gerichte
entschieden, dass die Haltung einer Katze, die keinerlei
Belästigungen verursacht, zum Inhalt des normalen Wohnens gehört und
demnach geduldet werden muss.
Haltung
in der Eigentumswohnung
Die
Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung ist grundsätzlich zulässig
und kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer
untersagt werden; eine Stimmenmehrheit reicht für ein derartiges
Haltungsverbot nicht aus. Die Gerichte gehen davon aus, dass ein
Verbot der Katzenhaltung in der Eigentumswohnung das Eigentumsrecht
in unzulässiger Weise beschränkt.
Möglich ist jedoch, dass die anderen Wohnungseigentümer mit einfacher
Stimmenmehrheit die Zahl der gehaltenen Tiere begrenzen, meist auf
höchstens zwei.
Auslauf
im Freien
Grundsätzlich darf man seiner Katze freien Auslauf auch jenseits
seines eigenen Gartens gewähren, allerdings gibt es gewisse
Einschränkungen, die man kennen sollte. So darf die Katze zwar Vögel
jagen und durch benachbarte Gärten wandern, sie darf jedoch weder auf
Spielplätzen den Sandkasten als praktische Toilette benutzen, noch
darf sie auf Friedhöfen frisch bepflanzte Gräber durchwühlen,
ebenfalls, um die Graberde als Toilette zu benutzen. Probleme kann es
aber auch geben, wenn man in einer ländlichen Gegend wohnt, wo die
Katze bis in ein Jagdrevier läuft.
Zugelaufene Katze
Wenn jemandem eine Katze zuläuft oder man vielleicht ein verletztes
Tier findet, dann darf man es nicht einfach behalten, denn damit
macht man sich wegen Fundunterschlagung strafbar. Selbst wenn man
willens und in der Lage ist, gut für die zugelaufene Katze zu sorgen,
muss man seinen „Fund“ auf jeden Fall der nächsten zuständigen Stelle
melden, was entweder die örtliche Polizeidienststelle, die
Gemeindeverwaltung bzw. das Fundbüro sein kann. Von dort wird die
Katze dann einem Tierheim zugewiesen, und erst, wenn sich nach einem
halben Jahr immer noch kein Eigentümer gemeldet hat, darf der Finder
die Katze übernehmen.
In der Praxis kann es natürlich auch so aussehen, dass das Tierheim
froh ist, wenn man die Pflege der Katze für das gesetzlich
vorgeschriebene halbe Jahr übernimmt, da viele Tierheime überfüllt
sind und keine freien (Quarantäne)-Plätze haben. Allerdings kann man
dann im Falle, dass sich der Eigentümer findet, von diesem Pflegegeld
verlangen. Tatsächlich ist es häufig so, dass Katzen halb verwildert
sind und sich ihre bevorzugten „Heimatplätze“ suchen, und dass solche
Tiere dann auch gar nicht vermisst werden.
Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag schließt man aus juristischer Sicht immer dann ab,
wenn man eine Katze käuflich erwerben möchte; Schriftform ist dafür
nicht notwendig, weil auch mündliche Verträge rechtswirksam sind.
Allerdings ist es natürlich besonders beim Kauf von doch häufig recht
teuren Rassekatzen sinnvoll, einen schriftlichen Kaufvertrag
abzuschließen, in dem bestimmte Eigenschaften und zum Beispiel mit
der Katze erworbene Unterlagen festgehalten werden. Der Kaufvertrag
für eine Rassekatze beinhaltet vor allem eine genaue Beschreibung der
Katze mit Angaben über Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, daneben
werden die Abstammungspapiere (Stammbaum, Ahnentafel) definiert, und
natürlich steht der Kaufpreis dort.
Bei der Zusicherung von Eigenschaften wie „kinderlieb“ im Kaufvertrag
sollte man vorsichtig sein, im Ernstfall kann man nämlich kaum
nachweisen, dass diese Zusicherung falsch (bzw. als Verkäufer:
richtig) war. Dagegen hat man Ersatzforderungen, wenn zum Beispiel
zugesichert wurde, dass eine Katze kastriert ist, und diese Ihnen
dann doch einen Wurf kleiner Kätzchen mitbringt. Man kann dann
theoretisch die Katze zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern.
Nachbarn
Leider kommt es wegen freilaufender Katzen immer wieder zu
Streitigkeiten zwischen Nachbarn, und häufig müssen die Gerichte
diese klären.
So beschweren sich Nachbarn zum Beispiel nicht selten, wenn im Frühjahr
die Katzen die frisch geharkten und eingesäten Gemüsebeete als
Toilette benutzen. Wenn dies jedoch nur gelegentlich geschieht, so
entschied ein Gericht, dann muss der Nachbar den Besuch dulden und
selbst Maßnahmen gegen das unerwünschte Buddeln ergreifen. Den Besuch
der Nachbarkatze in seinem Garten hat er grundsätzlich zu dulden, auch
wenn diese hin und wieder tote Mäuse bei ihm hinterlässt.
Handelt es sich jedoch um sehr viele Katzen, dann müssen Gerichte hin
und wieder entscheiden, wie viele denn geduldet werden müssen.
Sicherheitshalber ist darauf zu achten, dass nicht mehr als zwei
eigene Katzen gleichzeitig draußen sind, wenn Sie Probleme mit dem
Nachbarn befürchten.
Wenn die Katze nachweislich die Fische aus dem Gartenteich des
Nachbarn angelt, dann muss man auf Verlangen Schadenersatz leisten,
nicht jedoch, wenn das Tier beispielsweise Pfotenabdrücke auf dem
nachbarlichen Autodach oder der noch warmen Motorhaube hinterlässt.
Echte Schäden können dabei nämlich nicht entstehen.
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